Interessengemeinschaft
Vorstand
Sabin Fitzi Abt
derzeit personal Coach ihrer Tochter
Nina Forkel
Leitung Physiotherapie Clinique romande de réadaptation Avenue Grand-Champsec 90 1951 Sion
Barbara Schiel-Plahcinski
Reha Rheinfelden 4310 Rheinfelden
Joachim Cerny
Seestrasse 81 6354 Vitznau
Florian Erzer Lüscher
RehaDomizil 8400 Winterthur
Interessengemeinschaft Physiotherapie Rehabilitation – Neurologie
A) NAME / SITZ / ZWECK
Art. 1 Name
Unter der Bezeichnung Interessengemeinschaft Physiotherapie Rehabilitation Neurologie (IGPTR-N) besteht ein Verein im Sinne von ZGB Art. 60. ff
Art. 2 Sitz
Der Sitz der IGPTR-N befindet sich am Arbeitsort der Präsidentin.
Art. 3 Zweck
Wahrung der Interessen der Physiotherapeutinnen und Anerkennung des Stellenwertes der Physiotherapie in der Neurorehabilitation
– Förderung von Fort- und Weiterbildung im Fachbereich
– Sicherung von Qualitätsstandards im Fachbereich
– Einbindung von Lehre und Forschung
– Förderung der Zusammenarbeit mit anderen Interessengemeinschaften der Rehabilitation
B) MITGLIEDSCHAFT
Art. 4 Mitgliedschaft
Die Aufnahme in die IGPTR-N führt ohne Weiteres zur Mitgliedschaft in der SAR (Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation).
Art. 5 Mitglieder
Mitglieder sind ausgebildete Physiotherapeutinnen, welche im Bereich der Rehabilitation von erwachsenen Patientinnen mit neurologischen Störungsbildern arbeiten.
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
Art. 6 Aufnahmebedingungen
Mitglieder
– arbeiten praktisch mit Patientinnen
– oder engagieren sich für die Entwicklung von Qualitätsstandards in der Neurorehabilitation
– oder arbeiten in Lehre und Forschung mit Schwerpunkt Neurorehabilitation
Die Anmeldung erfolgt schriftlich an den Vorstand, der über die Aufnahme beschließt
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
– freiwilligen Austritt durch schriftliche Kündigung auf das Ende eines Kalenderjahres
– Nichterfüllung der finanziellen Verpflichtung
– Ausschluss, insbesondere bei Verletzung der Statuten der IGPTR-N und der SAR
Art. 7 Rechte / Pflichten
Das Mitglied
– verfügt an der Generalversammlung über Stimm- und Wahlrecht
– beteiligt sich aktiv am Zweck des Vereins
Ein Anspruch auf das Vereinsvermögen besteht nicht.
C) MITTEL
Art. 8
Die finanziellen Mittel setzen sich zusammen aus:
– Mitgliederbeiträgen, festgelegt durch die Generalversammlung
– Einnahmen aus Veranstaltungen
– Zuweisungen anderer Gremien zur Unterstützung definierter Aufgaben
Für die Verbindlichkeiten der IGPTR-N haftet nur deren Vermögen.
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
Mitgliederbeiträge, festgelegt durch die Generalversammlung. Bei Eintritt bis 30.6. des Jahres bezahlen Neumitglieder den Vollbetrag, danach die Hälfte.
Mit der 1. Mahnung (frühestens 60 Tage nach Rechnungsstellung) erhöht sich der in Rechnung gestellte Betrag um SFr. 10.
D) ORGANISATION
Art. 9 Organe
Die Organe der IGPTR-N sind:
– die Generalversammlung
– der Vorstand
– die Rechnungsrevisor/innen
Art. 10
Generalversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie hat folgende Befugnisse:
– Entgegennahme des Jahres- und Kassaberichtes und des Berichtes der Rechnungsrevisorinnen, Abnahme der Jahresrechnung und Beschlussfassung über Anträge der Rechnungsrevisorinnen
– Genehmigung des Jahresbudget
– Festsetzung der Mitgliederbeiträge
– Entgegennahme der Berichte von Kommissionen
– Entlastung des Vorstandes
– Beschlussfassung über Änderung und Ergänzung der Statuten
– Wahl der Präsidentin, der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Rechnungsrevisorinnen, allfälliger Kommissionen oder einzelner Beauftragter
– Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes sowie sämtliche dem Vorstand vorgeschlagenen Geschäfte
Einberufung
Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich, in der Regel im ersten Quartal statt.. Sie wird von der Präsidentin einberufen. Die Einladung mit Traktandenliste wird spätestens einen Monat im Voraus verschickt.
Der Vorstand kann von sich aus, oder auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder (jedoch im Minimum 15 Mitglieder) eine außerordentliche Generalversammlung einberufen; diese muss innert zwei Monaten stattfinden.
Anträge
Zur Aufnahme in die Traktandenliste sind 2 Wochen vor der Generalversammlung schriftlich an die Präsidentin zu senden.
Beschlüsse
Beschlüsse werden durch einfaches Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidentin den Stichentscheid. Ausschlüsse von Mitgliedern, Ergänzungen oder Änderungen der Statuten, Auflösung des Vereins erfolgen durch 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder
Wahlen
Wahlen erfolgen mit dem absoluten Mehr der anwesenden und vertretenen Mitglieder. In einem allenfalls notwendigen 2. Wahlgang genügt das einfache Mehr.
Art. 11
Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus mindestens 5 Mitgliedern. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Die Präsidentin wird von der Generalversammlung bestätigt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Zuständigkeit
Der Vorstand ist insbesondere zuständig für:
– alle Geschäfte, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind
– die Einberufung von Arbeitsgruppen zu bestimmten Themen und Projekten
– Delegation von Sachgeschäften an Fachpersonen
– Spesenentschädigungen für arbeitsintensive Aufgaben im Rahmen des Budget
Art. 12 Präsidentin
Die Präsidentin vertritt die IGPTR-N nach aussen. Sie leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Generalversammlung. Sie kann einzelne Aufgaben an andere Vereinsmitglieder delegieren.
Art. 13 Revisorinnen
Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisorinnen mit einer Amtsdauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsrevisorinnen prüfen die Bilanz und die Jahresrechnung, erstatten der Generalversammlung Bericht und beantragen die Entlastung des Vorstandes.
E) STATUTENÄNDERUNGEN / ERGÄNZUNGEN UND AUFLÖSUNG
Art. 14 Änderungen / Ergänzungen
Für Änderungen/Ergänzungen der Statuten ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Art. 15 Auflösung
Die Generalversammlung beschließt mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder die Auflösung der IGPNR.
Art. 16 Liquidation
Die Generalversammlung, die die Auflösung beschlossen hat, bestimmt mit einfachem Mehr das Verfahren der Liquidation und die Verwendung des Vereinsvermögens.
Art. 16 Inkraftsetzung
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung der IGPTR-N am 27.8.1998 genehmigt worden. Am 16.3.05 wurden die im Protokoll vermerkten Änderungen vorgenommen. Am 2.4.2008 wurden Art. 3, Art. 4 und Art. 5 wie im Protokoll vermerkt geändert. Am 30.3.2011 wurden Art 4 eingefügt und Art 6 wie im Protokoll vermerkt geändert.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des ZGB Art. 60 – 79
Fassung 2.4. 2011
Für den Vorstand:
Sandra Signer
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