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Interessenge­meinschaft

Generalversammlung 2024

Einladung zur Mitgliederversammlung im Felix Platter Spital Montag, 22.04.2024 Liebe Kolleginnen und Kollegen Simone Albert, Sandra Signer und ihre KollegInnen laden uns in diesem Jahr zu unserer jährlichen Mitgliederversammlung im Felix Platter Spital ein. In gewohnter Weise werden wir im ersten Teil unsere Mitgliederversammlung abhalten, an der wir über die laufenden Geschäfte berichten und die…

Generalversammlung 2024

Einladung zur Mitgliederversammlung im Felix Platter Spital Montag, 22.04.2024 Liebe Kolleginnen und Kollegen Simone Albert, Sandra Signer und ihre KollegInnen laden uns in diesem Jahr zu unserer jährlichen Mitgliederversammlung im Felix Platter Spital ein. In gewohnter Weise werden wir im ersten Teil unsere Mitgliederversammlung abhalten, an der wir über die laufenden Geschäfte berichten und die…

Vorstand

Sabin Fitzi Abt

Beisitz

derzeit personal Coach ihrer Tochter

Nina Forkel

Präsidentin

Leitung Physiotherapie Clinique romande de réadaptation Avenue Grand-Champsec 90 1951 Sion

Barbara Schiel-Plahcinski

Sekretärin

Reha Rheinfelden 4310 Rheinfelden

Joachim Cerny

Cassier

Seestrasse 81 6354 Vitznau

Florian Erzer Lüscher

Beisitz

RehaDomizil 8400 Winterthur

Interessengemeinschaft Physiotherapie Rehabilitation – Neurologie

A) NAME / SITZ / ZWECK

Art. 1 Name

Unter der Bezeichnung Interessengemeinschaft Physiotherapie Rehabilitation Neurologie (IGPTR-N) besteht ein Verein im Sinne von ZGB Art. 60. ff

 

Art. 2 Sitz

Der Sitz der IGPTR-N befindet sich am Arbeitsort der Präsidentin.

 

Art. 3 Zweck

Wahrung der Interessen der Physiotherapeutinnen und Anerkennung des Stellenwertes der Physiotherapie in der Neurorehabilitation

– Förderung von Fort- und Weiterbildung im Fachbereich

– Sicherung von Qualitätsstandards im Fachbereich

– Einbindung von Lehre und Forschung

– Förderung der Zusammenarbeit mit anderen Interessengemeinschaften der Rehabilitation

 

B) MITGLIEDSCHAFT

Art. 4 Mitgliedschaft

Die Aufnahme in die IGPTR-N führt ohne Weiteres zur Mitgliedschaft in der SAR (Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation).

 

Art. 5 Mitglieder

Mitglieder sind ausgebildete Physiotherapeutinnen, welche im Bereich der Rehabilitation von erwachsenen Patientinnen mit neurologischen Störungsbildern arbeiten.
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

 

Art. 6 Aufnahmebedingungen

Mitglieder

– arbeiten praktisch mit Patientinnen

– oder engagieren sich für die Entwicklung von Qualitätsstandards in der Neurorehabilitation

– oder arbeiten in Lehre und Forschung mit Schwerpunkt Neurorehabilitation

Die Anmeldung erfolgt schriftlich an den Vorstand, der über die Aufnahme beschließt

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

– freiwilligen Austritt durch schriftliche Kündigung auf das Ende eines Kalenderjahres

– Nichterfüllung der finanziellen Verpflichtung

– Ausschluss, insbesondere bei Verletzung der Statuten der IGPTR-N und der SAR

 

Art. 7 Rechte / Pflichten

Das Mitglied

– verfügt an der Generalversammlung über Stimm- und Wahlrecht

– beteiligt sich aktiv am Zweck des Vereins

Ein Anspruch auf das Vereinsvermögen besteht nicht.

 

C) MITTEL

Art. 8

Die finanziellen Mittel setzen sich zusammen aus:

– Mitgliederbeiträgen, festgelegt durch die Generalversammlung

– Einnahmen aus Veranstaltungen

– Zuweisungen anderer Gremien zur Unterstützung definierter Aufgaben

Für die Verbindlichkeiten der IGPTR-N haftet nur deren Vermögen.

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

Mitgliederbeiträge, festgelegt durch die Generalversammlung. Bei Eintritt bis 30.6. des Jahres bezahlen Neumitglieder den Vollbetrag, danach die Hälfte.

Mit der 1. Mahnung (frühestens 60 Tage nach Rechnungsstellung) erhöht sich der in Rechnung gestellte Betrag um SFr. 10.

 

D) ORGANISATION

Art. 9 Organe

Die Organe der IGPTR-N sind:

– die Generalversammlung

– der Vorstand

– die Rechnungsrevisor/innen

Art. 10

Generalversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie hat folgende Befugnisse:

– Entgegennahme des Jahres- und Kassaberichtes und des Berichtes der Rechnungsrevisorinnen, Abnahme der Jahresrechnung und Beschlussfassung über Anträge der Rechnungsrevisorinnen

– Genehmigung des Jahresbudget

– Festsetzung der Mitgliederbeiträge

– Entgegennahme der Berichte von Kommissionen

– Entlastung des Vorstandes

– Beschlussfassung über Änderung und Ergänzung der Statuten

– Wahl der Präsidentin, der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Rechnungsrevisorinnen, allfälliger Kommissionen oder einzelner Beauftragter

– Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes sowie sämtliche dem Vorstand vorgeschlagenen Geschäfte

 

Einberufung

Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich, in der Regel im ersten Quartal statt.. Sie wird von der Präsidentin einberufen. Die Einladung mit Traktandenliste wird spätestens einen Monat im Voraus verschickt.

Der Vorstand kann von sich aus, oder auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder (jedoch im Minimum 15 Mitglieder) eine außerordentliche Generalversammlung einberufen; diese muss innert zwei Monaten stattfinden.

 

Anträge

Zur Aufnahme in die Traktandenliste sind 2 Wochen vor der Generalversammlung schriftlich an die Präsidentin zu senden.

 

Beschlüsse

Beschlüsse werden durch einfaches Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidentin den Stichentscheid. Ausschlüsse von Mitgliedern, Ergänzungen oder Änderungen der Statuten, Auflösung des Vereins erfolgen durch 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder

 

Wahlen

Wahlen erfolgen mit dem absoluten Mehr der anwesenden und vertretenen Mitglieder. In einem allenfalls notwendigen 2. Wahlgang genügt das einfache Mehr.

 

Art. 11

Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus mindestens 5 Mitgliedern. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Die Präsidentin wird von der Generalversammlung bestätigt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

 

Zuständigkeit

Der Vorstand ist insbesondere zuständig für:

– alle Geschäfte, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind

– die Einberufung von Arbeitsgruppen zu bestimmten Themen und Projekten

– Delegation von Sachgeschäften an Fachpersonen

– Spesenentschädigungen für arbeitsintensive Aufgaben im Rahmen des Budget

 

Art. 12 Präsidentin

Die Präsidentin vertritt die IGPTR-N nach aussen. Sie leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Generalversammlung. Sie kann einzelne Aufgaben an andere Vereinsmitglieder delegieren.

 

Art. 13 Revisorinnen

Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisorinnen mit einer Amtsdauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsrevisorinnen prüfen die Bilanz und die Jahresrechnung, erstatten der Generalversammlung Bericht und beantragen die Entlastung des Vorstandes.

 

E) STATUTENÄNDERUNGEN / ERGÄNZUNGEN UND AUFLÖSUNG

Art. 14 Änderungen / Ergänzungen

Für Änderungen/Ergänzungen der Statuten ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

Art. 15 Auflösung

Die Generalversammlung beschließt mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder die Auflösung der IGPNR.

 

Art. 16 Liquidation

Die Generalversammlung, die die Auflösung beschlossen hat, bestimmt mit einfachem Mehr das Verfahren der Liquidation und die Verwendung des Vereinsvermögens.

 

Art. 16 Inkraftsetzung

Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung der IGPTR-N am 27.8.1998 genehmigt worden. Am 16.3.05 wurden die im Protokoll vermerkten Änderungen vorgenommen. Am 2.4.2008 wurden Art. 3, Art. 4 und Art. 5 wie im Protokoll vermerkt geändert. Am 30.3.2011 wurden Art 4 eingefügt und Art 6 wie im Protokoll vermerkt geändert.

Im Übrigen gelten die Vorschriften des ZGB Art. 60 – 79
Fassung 2.4. 2011

Für den Vorstand:

Sandra Signer

 

Statuten IGPTR-N 2011.pdf

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