Interessengemeinschaft
Aktivitäten
Vorstand
Prof. Dr. Thomas Benz
PhD PT, MSc ETH Leiter Weiterbildung & Dienstleistung Physiotherapie ZHAW Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
Roger Hilfiker
Dozent Fachhochschule Westschweiz (HES-SO Valais-Wallis) Studiengang Physiotherapie Leukerbad
Christian Czapracki
PT, BSc. Bereichsleitung Therapie Rehaklinik Dussnang
Karin Bayard
PT Leiterin Physiotherapie Luzerner Höhenklinik Montana 3963 Crans-Montana VS
Peter Oesch
PhD, MSc in Health Ergonomics, PT Direktor Therapien Kliniken Valens
Esther Kramer
MAS, PT, Osteopathin D.O. Leiterin Therapien Klinik Adelheid AG
Interessengemeinschaft Physiotherapie Rehabilitation Bewegungsapparat (IGPTR-B)
A) Name / Sitz / Zweck
Art. 1 Name
Unter der Bezeichnung Interessensgemeinschaft Physiotherapie Rehabilitation Bewegungsapparat (IGPTR-B) besteht ein Verein im Sinne von ZGB Art. 60 ff.
Art. 2 Sitz
Der Sitz der IGPTRB befindet sich am Arbeitsort der Präsidentin.
Art. 3 Zweck
– Wahrung der Interessen der Physiotherapeutinnen und Anerkennung des Stellenwertes der Physiotherapie in der Rehabilitation des Bewegungsapparates.
– Förderung und Organisation von Fort- und Weiterbildungen im Fachbereich sowie Erarbeitung und Sicherung des Qualitätsstandards
– Förderung der nationalen und internationalen Zusammenarbeit mit anderen Interessensgemeinschaften der Rehabilitation.
– Förderung und Koordination der Zusammenarbeit mit dem Dachverband und anderen Interessensgemeinschaften
– Sicherung von Qualitätsstandards im Fachbereich
– Einbindung von Lehre und Forschung
B) Mitgliedschaft
Art. 4 Mitgliedschaft
Die Aufnahme in die IGPTR-B führt ohne weiteres zur Mitgliedschaft in der SAR (Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation)
Art. 5 Mitglieder
Mitglieder sind diplomierte Physiotherapeutinnen oder Studierende eines Bachelorstudiengang Physiotherapie
– Welche im Bereich Rehabilitation Bewegungsapparat tätig sind
– oder sich für die Entwicklung von Qualitätsstandards in der muskuloskelettalen Rehabilitation engagieren
– oder in Lehre und Forschung mit Schwerpunkt muskuloskelettal arbeiten
Art. 6 Antrag auf Mitgliedschaft
Anträge auf eine ordentliche Mitgliedschaft sind dem Vorstand schriftlich einzureichen. Die Aufnahme kann jederzeit erfolgen. Der Vorstand kann Aufnahmegesuche unter Angabe von Gründen an die Gesuchstellerin abweisen.
Art. 7 Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist möglich auf Ende des laufenden Kalenderjahres. Das Austrittsschreiben muss unter Einhalt einer vierwöchigen Kündigungsfrist an die Präsidentin gerichtet werden.
Ein Mitglied kann aus wichtigen Gründen jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere bei Verletzung der Statuten der IGPTR-B und SAR. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid und begründet ihn gegenüber dem betroffenen Mitglied. Das ausgeschlossene Mitglied kann innert vier Wochen gegen den Beschluss des Vorstandes an der nächsten Generalversammlung rekurrieren, die in letzter Instanz über den Ausschluss entscheidet. Vorbehalten bleibt die Anrufung des Richters gemäss ZGB Art.75. Im Falle des Ausschlusses des Mitgliedes bleiben jedoch alle Verpflichtungen des Mitgliedes bis zum Ende des Vereinsjahres bestehen in welchem der Ausschluss erfolgt.
Art. 8 Rechte / Pflichten
Das Mitglied
– verfügt an der Generalversammlung über Stimm- und Wahlrecht
– beteiligen sich aktiv am Zweck des Vereines
– bezahlen einen Mitgliederbeitrag
Ein Anspruch auf das Vereinsvermögen besteht nicht.
Ein Anspruch auf das Vereinsvermögen besteht nicht.
C) Mittel
Art. 9
Die finanziellen Mittel setzen sich zusammen aus:
– Mitgliederbeiträgen, festgelegt durch die Generalversammlung
– Einnahmen aus Veranstaltungen
– Zuweisung zur Unterstützung definierter Aufgaben
Für die Verbindlichkeiten der IGPTRB haftet nur deren Vereinsvermögen.
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
D) Organisation
Art. 10 Organe
Die Organe der IGPTRB sind:
– die Generalversammlung
– der Vorstand
– die Rechnungsrevisorinnen
Art. 11 Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie hat folgende Befugnisse:
– Genehmigung des Jahresbudget
– Festsetzung der Mitgliederbeiträge
– Entgegennahme der Berichte von Kommissionen
– Entlastung des Vorstandes
– Beschlussfassung über Änderungen und Ergänzungen der Statuten
– Wahl der Präsidentin, der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Rechnungsrevisorinnen, allfälliger Kommissionen oder einzelner Beauftragter
– Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes sowie sämtliche dem Vorstand vorgeschlagenen Geschäfte.
– Behandlung von Rekursen
Einberufung
Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich, in der Regel im ersten Semester statt. Sie wird von der Präsidentin einberufen. Die Einladung mit Traktandenliste wird spätestens einen Monat im voraus verschickt.
Anträge müssen mind. 10 Tage vor der Generalversammlung schriftlich bei der Präsidentin eingegangen sein.
Der Vorstand kann von sich aus oder auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen; diese muss innert zwei Monaten stattfinden.
Beschlüsse
Die Beschlüsse werden durch ein einfaches Mehr gefasst. Bei Stimmgleichheit gibt die Präsidentin den Stichentscheid.
Ausschlüsse von Mitgliedern erfolgen durch eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Wahlen
Die Wahlen erfolgen mit dem absoluten Mehr der anwesenden und vertretenen Mitglieder. In einem allenfalls notwendigen 2. Wahlgang genügt das einfache Mehr.
Art. 12 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus mindestens 5 Mitgliedern. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Die Präsidentin wird von der Generalversammlung bestätigt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, eine Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte, bei 5 Mitgliedern deren 3, der Mitglieder anwesend sind.
Zuständigkeit
Der Vorstand ist insbesondere zuständig für:
– Leitung des Vereins und Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung
– Aufnahme der Mitglieder, Nichtaufnahmen sind zu begründen
– alle Geschäfte, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind
– die Einberufung von Arbeitsgruppen zu bestimmten Themen und Projekten
– Delegation von Sachgeschäften an Fachpersonen
– Spesenentschädigung für arbeitsintensive Aufgaben im Rahmen des Budget
Art. 13 Präsidentin
Die Präsidentin vertritt die IGPTRB nach aussen. Sie leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Generalversammlung. Sie kann einzelne Aufgaben an andere Vereinsmitglieder delegieren.
Art. 14 Revisorinnen
Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisorinnen mit einer Amtsdauer von zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsrevisorinnen prüfen die Bilanz und die Jahresrechnung, erstatten der Generalversammlung Bericht und beantragen die Entlastung des Vorstandes.
E) Statutenänderungen / Ergänzungen und Auflösung
Art. 15 Änderungen / Ergänzungen
Für Änderungen / Ergänzungen der Statuten ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Art. 16 Auflösung
Die Generalversammlung beschliesst mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder die Auflösung der IGPTRB.
Art. 17 Liquidation
Die Generalversammlung, die die Auflösung beschlossen hat, bestimmt mit einfachem Mehr das Verfahren der Liquidation und die Verwendung des Vereinsvermögens.
Art. 18 Inkraftsetzung
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung der IGPTRB am 21.4.1999 genehmigt worden.
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
Im übrigen gelten die Vorschriften des ZGB Art. 60-79
Für den Vorstand: 13. April 2011
Die Präsidentin Der Vizepräsident
Esther Kramer Peter Oesch
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