Skip to content

Interessenge­meinschaft

Aktivitäten

Tagungsbericht IGPTR-Tagung vom 06. Dezember 2022 in Rheinfelden

Chris Preschke eröffnet die Tagung pünktlich um 09:00 und begrüsst rund 60 Teilnehmende zur diesjährigen Tagung. Ebenso heisst Herr Mühlheim, Administrativer Direktor, die Anwesenden in der Reha Rheinfelden herzlich willkommen und stellt den Betrieb im Wandel der Zeit seit der Gründung 1896 vor. Die Stiftung entwickelte sich in den letzten 125 Jahren von einem Solbadsanatorium…

Symposium Akutstationäre Physiotherapie – neu Samstag, 14. Mai 2022, 09.00 – 17.00 Uhr –

Das Symposium akutstationäre Physiotherapie widmet sich dem Thema «Bewegtes Spital – Entwicklungen und Perspektiven» und gibt Einblicke in den aktuellen Stand der Wissenschaft. Link zum Einleitungsvideo: Hier neu Samstag, 14. Mai 2022, 09.00 - 17.00 Uhr    

SAFE the DATE / IGPTR / Generalversammlung 2022

Werte Mitglieder der IGPTR,   am 03. Mai 2022 von 10:00 Uhr bis 11:30 Uhr wird die diesjährige Generalversammlung eröffnet. Auch wenn wir uns aktuell keinen strengen Corona Auflagen unterwerfen müssen, wird die GV online via ZOOM stattfinden. Wir vom Vorstand freuen uns auf ein breites Interesse und wünschen bis zum Termin eine gute gesunde…

Vorstand

Christian Preschke

Präsident

Physiotherapeut FH Rehaklinik Bellikon

Renée Bolzern

Aktuarin

Leitung Resort Therapie Rehaklinik Bellikon

Florian Erzer Lüscher

Reha Domizil Winterthur

Christine Meier

Leiterin Therapien

Physiotherapie Ergotherapie USZ UniversitätsSpital Zürich

Esther Kramer

Leiterin Therapien

Klinik Adelheid AG Rehazentrum Zentralschweiz

Olivia Näf

Therapieexpertin

ZR Zürcher RehaZentren Klinik Wald

Joachim Schmidt

Schwerpunktleiter Physiotherapie Respiratory

Inselspital Bern

Interessengemeinschaft Physiotherapie Rehabilitation Statuten

A) Name / Sitz / Zweck

Art. 1 Name

Unter der Bezeichnung Interessengemeinschaft Physiotherapie Rehabilitation (IGPTR) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Die IGPTR ist eine Dachorganisation für Interessengemeinschaften Physiotherapie Rehabilitation sowie Rehabilitations-Institutionen.

Art. 2 Sitz

Der Sitz der IGPTR befindet sich am Arbeitsort der Präsidentin.

 

Art. 3 Zweck

– Wahrung der Interessen der Physiotherapeutinnen und Förderung des Stellenwertes der Physiotherapie in der Rehabilitationskette
– Förderung und Koordination der Zusammenarbeit der Interessengemeinschaften Physiotherapie Rehabilitation
– Festlegung und Sicherung von Qualitätsstandards Physiotherapie in der Rehabilitationskette
– Förderung der Zusammenarbeit mit anderen Interessengemeinschaften und Gremien der Rehabilitation sowie Lehre und Forschung

B) Mitgliedschaft

Art. 4 Mitgliedschaft

Die Aufnahme in die IGPTR führt ohne weiteres zur Mitgliedschaft in der SAR (Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation).

Art. 5 Mitglieder

5.1. ordentliche Mitglieder
5.2. ausserordentliche Mitglieder

5.1. ordentliche Mitglieder sind Kollektivmitglieder

–     Interessengemeinschaften der IGPTR

–     Rehabilitationsinstitutionen, die von der FMH als Weiterbildungsstätten anerkannt sind

–     Rehabilitationsinstitutionen, deren Physiotherapie-Qualitätsstandard äquivalent derer der anerkannten Weiterbildungsstätten ist

5.2. ausserordentliche Mitglieder

–     Institutionen, Gremien, Einzelpersonen, die in besonderem Masse die Aufgaben der Physiotherapie in der Rehabilitation unterstützen

Institutionen werden durch Physiotherapeutinnen vertreten, in der Regel 1-2.

Art. 6 Antrag auf Mitgliedschaft

Anträge auf ordentliche oder ausserordentliche Mitgliedschaft sind dem Vorstand schriftlich einzureichen. Die Aufnahme kann jederzeit erfolgen. Der Vorstand kann Aufnahmegesuche unter Angabe von Gründen an die Gesuchstellerinnen abweisen.

 

Art. 7 Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist möglich auf Ende des laufenden Kalenderjahres. Das Austrittsschreiben muss unter Einhalt einer 6-monatigen Kündigungsfrist an die Präsidentin gerichtet werden.

Ein Mitglied kann aus wichtigen Gründen jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere bei Verletzung der Statuten der IGPTR und SAR. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid und begründet ihn gegenüber des betroffenen Mitglieds. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Beschluss des Vorstandes an die nächste Generalversammlung rekurrieren, die in letzter Instanz über den Ausschluss entscheidet. Vorbehalten bleibt die Anrufung des Richters gemäss ZGB Art. 75.

Im Falle des Ausschlusses des Mitgliedes bleiben jedoch alle Verpflichtungen des Mitgliedes bis zum Ende des Vereinsjahres, in welchem der Ausschluss erfolgt, bestehen.

 

Art. 8 Rechte / Pflichten

8.1.  ordentliche Mitglieder

– verfügen über Stimm- und Wahlrecht (pro Institution 1 Stimme)
– beteiligen sich aktiv am Zweck des Vereines
– bezahlen einen Mitgliederbeitrag

 

8.2.  ausserordentliche Mitglieder

– verfügen über kein Stimm- und Wahlrecht

– verfügen über ein Antragsrecht

– bezahlen einen Mitgliederbeitrag

 

Ein Anspruch auf das Vereinsvermögen besteht nicht.

 

B) Mittel

Art. 9 Mittel     

Die finanziellen Mittel setzen sich zusammen aus:

– Mitgliederbeiträgen, festgelegt durch die Generalversammlung

– Einnahmen aus Veranstaltungen

– Zuweisung zur Unterstützung definierter Aufgaben

– Einnahmen aus Veranstaltungen usw.

Für die Verbindlichkeiten der IGPTR haftet nur deren Vereinsvermögen.

 

C) Organisation

Art. 10 Organe

Die Organe der IGPTR sind:

– die Generalversammlung

– der Vorstand

– die Rechnungsrevisorinnen

Art. 11 Generalversammlung

ist das höchste Organ des Vereins. Sie hat folgende Befugnisse:

– Entgegennahme des Jahres- und Kassaberichtes und des Berichtes der Rechnungsrevisorinnen, Abnahme der Jahresrechnung und Beschlussfassung über Anträge der
Rechnungsrevisorinnen
– Genehmigung des Jahresbudget
– Festsetzung der Mitgliederbeiträge
– Entlastung des Vorstandes
– Beschlussfassung über Änderung und Ergänzung der Statuten
– Wahl des Vorstandes und der Präsidentin
– Wahl der Rechnungsrevisorinnen
– Bestätigung des Beitritts, der vom Vorstand vorgängig aufgenommenen Mitglieder – Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes sowie sämtliche dem Vorstand
vorgeschlagenen Geschäfte

 

Einberufung

Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich, in der Regel im ersten Semester statt. Sie wird von der Präsidentin einberufen. Die Einladung mit Traktandenliste wird spätestens einen Monat im Voraus verschickt.

Anträge müssen mind. 10 Tage vor der GV schriftlich bei der Präsidentin eingereicht werden.

Der Vorstand kann von sich aus oder auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen; diese muss innert zwei Monaten stattfinden.

 

Beschlüsse

Beschlüsse werden durch einfaches Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidentin den Stichentscheid.
Ausschlüsse von Mitgliedern, Ergänzungen oder Änderungen der Statuten, Auflösung des Vereins erfolgen durch 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

 

Wahlen

Wahlen erfolgen mit dem absoluten Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. In einem allenfalls notwendigen 2. Wahlgang genügt das einfache Mehr.

Art. 12 Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus mind. 5 Mitgliedern. Die Interessengemeinschaften Physiotherapie Rehabilitation Bewegungsapparat, Pneumologie, Neurologie und Akutspital sollten im Vorstand angemessen vertreten sein.

Der Vorstand konstituiert sich selbst. Präsidentin und Kassierin bilden die Geschäftsleitung.

Sie sind zu zweien unterschriftsberechtigt.

Die Präsidentin wird von der Generalversammlung bestätigt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

 

Zuständigkeit

– Leitung des Vereins und Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung
– Aufnahme der Mitglieder, Nichtaufnahmen sind zu begründen
– alle Geschäfte, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind
– Delegation von Sachgeschäften an entsprechende Interessengemeinschaften der Rehabilitation Physiotherapie
– Einberufung von Arbeitsgruppen zu bestimmten Themen und Projekten
– Spesenentschädigung für arbeitsintensive Aufgaben im Rahmen des Budget

 

Art. 13 Präsidentin

Die Präsidentin vertritt die IGPTR nach aussen. Sie leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Generalversammlung. Sie kann einzelne Aufgaben an andere Vereinsmitglieder delegieren.

 

Art. 14 Revisorinnen

Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisorinnen für eine Amtdauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsrevisorinnen prüfen die Bilanz und die Jahresrechnung, erstatten der Generalversammlung Bericht und beantragen die Entlastung des Vorstandes.

 

D) Statutenänderungen / Ergänzungen und Auflösung

Art. 15 Änderungen / Ergänzungen

Für Änderungen / Ergänzungen der Statuten ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

 

Art. 16 Auflösung

Die Generalversammlung beschliesst mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten die Auflösung der IGPTR.

 

Art. 17 Liquidation

Die Generalversammlung, die die Auflösung beschlossen hat, bestimmt mit einfachem Mehr das Verfahren der Liquidation und die Verwendung des Vereinsvermögens.

 

Art. 18 Inkraftsetzung

Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung der IGPTR am 21. Oktober 1998 genehmigt worden. An der Generalversammlung vom 10. März 2011 wurden die Statuten gemäss Anträgen a, b und c wie im Protokoll vermerkt geändert.

An der GV vom 5. Mai 2021 wurden die Statuten gemäss Anträgen, wie im Protokoll vermerkt, geändert.

 

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr

Im Übrigen gelten die Vorschriften des ZGB Art. 60 – 79.

Fassung 05. Mai 2021

 

Für den Vorstand:

Christian Preschke

Präsident IGPTR

 

Renée Bolzern

Aktuar IGPTR

An den Anfang scrollen