Interessengemeinschaft
Aktivitäten
Vorstand
Christian Preschke
Physiotherapeut FH Rehaklinik Bellikon
Renée Bolzern
Leitung Resort Therapie Rehaklinik Bellikon
Florian Erzer Lüscher
Reha Domizil Winterthur
Christine Meier
Physiotherapie Ergotherapie USZ UniversitätsSpital Zürich
Esther Kramer
Klinik Adelheid AG Rehazentrum Zentralschweiz
Olivia Näf
ZR Zürcher RehaZentren Klinik Wald
Joachim Schmidt
Inselspital Bern
Interessengemeinschaft Physiotherapie Rehabilitation Statuten
A) Name / Sitz / Zweck
Art. 1 Name
Unter der Bezeichnung Interessengemeinschaft Physiotherapie Rehabilitation (IGPTR) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Die IGPTR ist eine Dachorganisation für Interessengemeinschaften Physiotherapie Rehabilitation sowie Rehabilitations-Institutionen.
Art. 2 Sitz
Der Sitz der IGPTR befindet sich am Arbeitsort der Präsidentin.
Art. 3 Zweck
– Wahrung der Interessen der Physiotherapeutinnen und Förderung des Stellenwertes der Physiotherapie in der Rehabilitationskette
– Förderung und Koordination der Zusammenarbeit der Interessengemeinschaften Physiotherapie Rehabilitation
– Festlegung und Sicherung von Qualitätsstandards Physiotherapie in der Rehabilitationskette
– Förderung der Zusammenarbeit mit anderen Interessengemeinschaften und Gremien der Rehabilitation sowie Lehre und Forschung
B) Mitgliedschaft
Art. 4 Mitgliedschaft
Die Aufnahme in die IGPTR führt ohne weiteres zur Mitgliedschaft in der SAR (Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation).
Art. 5 Mitglieder
5.1. ordentliche Mitglieder
5.2. ausserordentliche Mitglieder
5.1. ordentliche Mitglieder sind Kollektivmitglieder
– Interessengemeinschaften der IGPTR
– Rehabilitationsinstitutionen, die von der FMH als Weiterbildungsstätten anerkannt sind
– Rehabilitationsinstitutionen, deren Physiotherapie-Qualitätsstandard äquivalent derer der anerkannten Weiterbildungsstätten ist
5.2. ausserordentliche Mitglieder
– Institutionen, Gremien, Einzelpersonen, die in besonderem Masse die Aufgaben der Physiotherapie in der Rehabilitation unterstützen
Institutionen werden durch Physiotherapeutinnen vertreten, in der Regel 1-2.
Art. 6 Antrag auf Mitgliedschaft
Anträge auf ordentliche oder ausserordentliche Mitgliedschaft sind dem Vorstand schriftlich einzureichen. Die Aufnahme kann jederzeit erfolgen. Der Vorstand kann Aufnahmegesuche unter Angabe von Gründen an die Gesuchstellerinnen abweisen.
Art. 7 Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist möglich auf Ende des laufenden Kalenderjahres. Das Austrittsschreiben muss unter Einhalt einer 6-monatigen Kündigungsfrist an die Präsidentin gerichtet werden.
Ein Mitglied kann aus wichtigen Gründen jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere bei Verletzung der Statuten der IGPTR und SAR. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid und begründet ihn gegenüber des betroffenen Mitglieds. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Beschluss des Vorstandes an die nächste Generalversammlung rekurrieren, die in letzter Instanz über den Ausschluss entscheidet. Vorbehalten bleibt die Anrufung des Richters gemäss ZGB Art. 75.
Im Falle des Ausschlusses des Mitgliedes bleiben jedoch alle Verpflichtungen des Mitgliedes bis zum Ende des Vereinsjahres, in welchem der Ausschluss erfolgt, bestehen.
Art. 8 Rechte / Pflichten
8.1. ordentliche Mitglieder
– verfügen über Stimm- und Wahlrecht (pro Institution 1 Stimme)
– beteiligen sich aktiv am Zweck des Vereines
– bezahlen einen Mitgliederbeitrag
8.2. ausserordentliche Mitglieder
– verfügen über kein Stimm- und Wahlrecht
– verfügen über ein Antragsrecht
– bezahlen einen Mitgliederbeitrag
Ein Anspruch auf das Vereinsvermögen besteht nicht.
B) Mittel
Art. 9 Mittel
Die finanziellen Mittel setzen sich zusammen aus:
– Mitgliederbeiträgen, festgelegt durch die Generalversammlung
– Einnahmen aus Veranstaltungen
– Zuweisung zur Unterstützung definierter Aufgaben
– Einnahmen aus Veranstaltungen usw.
Für die Verbindlichkeiten der IGPTR haftet nur deren Vereinsvermögen.
C) Organisation
Art. 10 Organe
Die Organe der IGPTR sind:
– die Generalversammlung
– der Vorstand
– die Rechnungsrevisorinnen
Art. 11 Generalversammlung
ist das höchste Organ des Vereins. Sie hat folgende Befugnisse:
– Entgegennahme des Jahres- und Kassaberichtes und des Berichtes der Rechnungsrevisorinnen, Abnahme der Jahresrechnung und Beschlussfassung über Anträge der
Rechnungsrevisorinnen
– Genehmigung des Jahresbudget
– Festsetzung der Mitgliederbeiträge
– Entlastung des Vorstandes
– Beschlussfassung über Änderung und Ergänzung der Statuten
– Wahl des Vorstandes und der Präsidentin
– Wahl der Rechnungsrevisorinnen
– Bestätigung des Beitritts, der vom Vorstand vorgängig aufgenommenen Mitglieder – Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes sowie sämtliche dem Vorstand
vorgeschlagenen Geschäfte
Einberufung
Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich, in der Regel im ersten Semester statt. Sie wird von der Präsidentin einberufen. Die Einladung mit Traktandenliste wird spätestens einen Monat im Voraus verschickt.
Anträge müssen mind. 10 Tage vor der GV schriftlich bei der Präsidentin eingereicht werden.
Der Vorstand kann von sich aus oder auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen; diese muss innert zwei Monaten stattfinden.
Beschlüsse
Beschlüsse werden durch einfaches Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidentin den Stichentscheid.
Ausschlüsse von Mitgliedern, Ergänzungen oder Änderungen der Statuten, Auflösung des Vereins erfolgen durch 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Wahlen
Wahlen erfolgen mit dem absoluten Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. In einem allenfalls notwendigen 2. Wahlgang genügt das einfache Mehr.
Art. 12 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus mind. 5 Mitgliedern. Die Interessengemeinschaften Physiotherapie Rehabilitation Bewegungsapparat, Pneumologie, Neurologie und Akutspital sollten im Vorstand angemessen vertreten sein.
Der Vorstand konstituiert sich selbst. Präsidentin und Kassierin bilden die Geschäftsleitung.
Sie sind zu zweien unterschriftsberechtigt.
Die Präsidentin wird von der Generalversammlung bestätigt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Zuständigkeit
– Leitung des Vereins und Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung
– Aufnahme der Mitglieder, Nichtaufnahmen sind zu begründen
– alle Geschäfte, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind
– Delegation von Sachgeschäften an entsprechende Interessengemeinschaften der Rehabilitation Physiotherapie
– Einberufung von Arbeitsgruppen zu bestimmten Themen und Projekten
– Spesenentschädigung für arbeitsintensive Aufgaben im Rahmen des Budget
Art. 13 Präsidentin
Die Präsidentin vertritt die IGPTR nach aussen. Sie leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Generalversammlung. Sie kann einzelne Aufgaben an andere Vereinsmitglieder delegieren.
Art. 14 Revisorinnen
Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisorinnen für eine Amtdauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsrevisorinnen prüfen die Bilanz und die Jahresrechnung, erstatten der Generalversammlung Bericht und beantragen die Entlastung des Vorstandes.
D) Statutenänderungen / Ergänzungen und Auflösung
Art. 15 Änderungen / Ergänzungen
Für Änderungen / Ergänzungen der Statuten ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Art. 16 Auflösung
Die Generalversammlung beschliesst mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten die Auflösung der IGPTR.
Art. 17 Liquidation
Die Generalversammlung, die die Auflösung beschlossen hat, bestimmt mit einfachem Mehr das Verfahren der Liquidation und die Verwendung des Vereinsvermögens.
Art. 18 Inkraftsetzung
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung der IGPTR am 21. Oktober 1998 genehmigt worden. An der Generalversammlung vom 10. März 2011 wurden die Statuten gemäss Anträgen a, b und c wie im Protokoll vermerkt geändert.
An der GV vom 5. Mai 2021 wurden die Statuten gemäss Anträgen, wie im Protokoll vermerkt, geändert.
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr
Im Übrigen gelten die Vorschriften des ZGB Art. 60 – 79.
Fassung 05. Mai 2021
Für den Vorstand:
Christian Preschke
Präsident IGPTR
Renée Bolzern
Aktuar IGPTR